Tango an Feiertagen - das geht!
Tango an Feiertagen - das geht!
Osterzeit heißt Verzicht auf Tango, zumindest in Bayern. Wirklich? Nein, das stimmt so nicht. Tango wäre auch am Karfreitag sehr wohl möglich! Warum? Laut „FTG“, einem bayerischen Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage, wird dem bayerischen Volk vorgeschrieben, wie es seine Feiertag nicht verbringen darf: z.B. auf einer Veranstaltung, zu Musik tirilierend oder tanzend. Die feiertägliche Stille soll gewahrt werden und ebenso der Ernst, den sich der Gesetzgeber vorstellte.
Ja was aber ist mit den Ungläubigen, mit all den Konfessionslosen, die weder das Drama der Kreuzigung noch das Wunder der Auferstehung interessiert; die also gar keinen Grund dafür sehen, still und ernst zu sein? Die jedenfalls klagten sich durch bis zum BVerfG. Und tatsächlich befand das Bundesverfassungsgericht, das „FTG“ sei ohne Ausnahmen nicht zulässig!
Ausnahmeregelungen müssen Ordnungsbehörden seit dem Urteil 2016 dann prüfen, wenn der Veranstalter seine vom christlichen Glauben abweichende Weltanschauung und die Versammlungsfreiheit ins Feld führt. Darüber hinaus darf er finanzielle Interessen nicht primär verfolgen. Die Teilnehmerzahl muss überschaubar sein und die Veranstaltung in einem geschlossenen Raum, ohne große Auswirkung auf die öffentliche Ruhe und Stille.
Also, diese Hürden sind nun nicht so schwer zu nehmen. Ja, wir Tango-Tänzer wollen uns versammeln und können damit auf unser Recht im Hinblick auf die Freiheit dazu pochen. Und ja, für die Veranstaltung müsste eine vom christlichen Glauben abweichende Weltanschauung geltend gemacht werden. - Lauter Ungläubige, die sich der argentinischen Tango-Leidenschaft verschrieben haben, wollen sich tanzend versammeln. :-) Primäre finanzielle Interessen kann uns niemand unterstellen. Wir füllen auch keine Fußballstadien und eine Ruhestörung der Anwohner ist vermeidbar.
Ich kann also nicht erkennen, welche Forderung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf eine Ausnahmegenehmigung von uns nicht erfüllbar wäre. Wer das alles nicht glaubt, kann es nachlesen im Urteil AZ 1 BvR 458/10 vom 27.10.2016.
Gern erkläre ich mich auch bereit, die Antragstellung beim Ordnungsamt zu übernehmen, falls jemand mit einer Milonga das Feiertagsverbot aushebeln will.
Gesine
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